Finanzielle Leistungen allgemein
Kindergeld
Kindergeld
Kindergeld wird für alle Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gezahlt, die in Deutschland einen Wohnsitz haben oder sich hier gewöhnlich aufhalten. Für ein über 18 Jahre altes Kind kann bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres Kindergeld geleistet werden, wenn es sich in einer Berufsausbildung befindet. Für arbeitslose Kinder kann Kindergeld bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gezahlt werden. Für behinderte Kinder wird Kindergeld ohne Altersbegrenzung gezahlt. Das Kindergeld beträgt pro Kind 250 Euro. Das Kindergeld wird an die Person ausgezahlt, in deren Obhut sich das Kind befindet. Lebt das Kind mit beiden Eltern zusammen, können diese bestimmen, wer von ihnen das Kindergeld erhalten soll.
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www.familienkasse.de
Bundesagentur für Arbeit
www.bmfsfj.de
Vorteil Familie - Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Elterngeld und ElterngeldPlus
Elterngeld und ElterngeldPlus
Wer ein Kind bekommt und zugunsten des Kindes im Beruf pausiert, erhält – eine Art – Lohnfortzahlung bis zu 67 Prozent des letzten Nettoeinkommens. Das Minimum beträgt 300 Euro, das Maximum 1.800 Euro/Monat.
Das Basiselterngeld wird von der Geburt eines Kindes an zwölf Monate lang bezahlt. Weitere zwei Monate länger, wenn der Partner ebenfalls seine Arbeitszeit reduziert. Alleinerziehende, die das Elterngeld zum Ausgleich des wegfallenden Erwerbseinkommens beziehen, können die vollen 14 Monate Elterngeld in Anspruch nehmen. Eltern, die auf Teilzeit umstellen, erhalten Elterngeld, wenn die Arbeitszeit nicht über 32 Stunden liegt.
ElterngeldPlus richtet sich an Eltern, die früher in den Beruf zurückkehren möchten. Es berechnet sich wie das Basiselterngeld, beträgt aber maximal die Hälfte des Elterngeldbetrags, der Eltern ohne Teilzeiteinkommen nach der Geburt zustünde. Dafür wird der doppelte Zeitraum gezahlt: ein Elterngeldmonat = zwei ElterngeldPlus-Monate.
Einen Partnerschaftsbonus von 4 zusätzlichen Monaten können Eltern erhalten, wenn beide parallel in Teilzeit arbeiten. Diesen Bonus können auch Alleinerziehende erhalten.
Beratungen zu Leistungen für Familien erhalten Sie bei allen Schwangerenberatungsstellen. Bei der ES.Elternschule e.V. am Klinikum Esslingen kann hierzu ein 2,5 stündiger kostenpflichtiger Kurs besucht werden.
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www.bmfsfj.de
www.bmfsfj.de/Elterngeldrechner
Vorteil Familie - Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
www.familien-wegweiser.de
Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Adressen
Mutterschaftsgeld
Lohnersatzleistung für berufstätige Mütter
Diese Leistung können Frauen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, für den Zeitraum 6 Wochen vor der Geburt bis acht Wochen (bei Frühgeborenen 12 Wochen) nach der Geburt erhalten. Das Mutterschaftsgeld der gesetzlichen Krankenkassen erhalten nur Frauen, die freiwillig- oder pflichtversichert sind (Arbeitnehmerinnen, Studentinnen, Arbeitslose). Wenn Sie zu Beginn der Mutterschutzfrist in einem Arbeitsverhältnis stehen und bei einer gesetzlichen Krankenkasse versichert sind, zahlt Ihre Kasse Mutterschaftsgeld in Höhe von maximal 13 Euro pro Arbeitstag. Der Arbeitgeber stockt dieses Mutterschaftsgeld bis zur Höhe des Nettogehaltes auf. Private Kassen zahlen kein Mutterschaftsgeld. Mitglieder einer privaten Krankenversicherung können jedoch ein einmaliges Mutterschaftsgeld in Höhe von 210 Euro beim Bundesversicherungsamt beantragen. Sind Frauen familienversichert und geringfügig beschäftigt, können sie ebenfalls das Mutterschaftsgeld in Höhe von 210 Euro beim Bundesversicherungsamt beantragen. Hausfrauen haben, da sie keinen Lohn beziehen und das Mutterschaftsgeld eine Lohnersatzzahlung ist, keinen Anspruch auf Mutterschaftsgeld. Mutterschaftsgeld können Sie bei der gesetzlichen Krankenkasse oder beim Bundesversicherungsamt beantragen.
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www.bmfsfj.de
Vorteil Familie - Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
www.mutterschaftsgeld.de
Unterhaltsvorschuss
Unterstützung von Alleinerziehenden
Zur Unterstützung von Alleinerziehenden, die vom anderen Elternteil keine oder zu wenig Unterhaltsleistungen für ihr Kind erhalten, gibt es den Unterhaltsvorschuss. Für Kinder kann bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres Unterhaltsvorschuss beantragt werden, wenn sie bei einem alleinerziehenden Elternteil leben. Bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres (12. Geburtstag) können Kinder ohne zeitliche Einschränkung Unterhaltsvorschuss erhalten.Kinder im Alter von zwölf Jahren bis zum vollendeten 18. Lebensjahr (18. Geburtstag) können ebenfalls Unterhaltsvorschuss erhalten. Voraussetzung dafür ist, dass sie nicht auf Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) angewiesen sind oder dass der alleinerziehende Elternteil im SGB II-Bezug mindestens 600 Euro brutto verdient.
Der Unterhaltsvorschuss beträgt
- für Kinder bis unter 6 Jahre: 187 EUR/Monat
- für Kinder bis unter 12 Jahre: 252 EUR/Monat
- für Kinder zwischen 12 und unter 18 Jahren: 338 EUR/Monat
Die Antragstellung erfolgt bei der Unterhaltsvorschusskasse des zuständigen Jugendamtes.
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Vorteil Familie - Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
www.familienhandbuch.de
Familienportal
Adressen
Freibeträge und Steuervergünstigungen für Familien
Kinderfreibetrag
Der Kinderfreibetrag soll das Existenzminimum des Kindes steuerfrei stellen.
Die aktuelle Höhe des Freibetrags:
- 6.024 Euro für Verheiratete
- 3.012 Euro für Alleinerziehende
Grundsätzlich gilt der Freibetrag für alle Kinder unter 18 Jahren. Danach greifen gesonderte Regelungen.
Ausnahmen sind beispielsweise möglich, wenn ein Kind noch in der Ausbildung oder dauerhaft behindert ist.
Erziehungsfreibetrag
Der Erziehungsfreibetrag steht Eltern für jedes Kind unter 25 Jahren zu.
Die Höhe des Freibetrags:
- 2.928 Euro für Verheiratete
- 1.464 Euro für Alleinerziehende
Kindergeld und Freibetrag werden steuerlich gegeneinander abgewogen. Zunächst erhalten Sie jeden Monat das Kindergeld. Wenn Sie Ihre Steuererklärung abgeben, klärt das Finanzamt dann jeweils, was für Sie günstiger ist: Kindergeld oder Ausnützen des Kinderfreibetrags.
Ausbildungsfreibetrag
Den Ausbildungsfreibetrag gibt es für volljährige Kinder in Ausbildung, die nicht bei Ihren Eltern leben.
Pro Kind und Kalenderjahr können 924 Euro geltend gemacht werden. Auf den Freibetrag angerechnet werden aber alle Einkünfte und Bezüge des Kindes, die über einem Betrag von 1.848 Euro liegen.
Kinderbetreuungskosten
Erwerbstätige Alleinerziehende und Paare, bei denen beide Partner erwerbstätig sind, können für ihre Kinder von der Geburt bis zum 14. Lebensjahr zwei Drittel der Kinderbetreuungskosten, bis max. 4000 Euro pro Kind und Jahr, als Werbungskosten oder Betriebsausgaben von der Steuer absetzen.
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www.familien-wegweiser.de
Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
www.bmfsfj.de
Vorteil Familie - Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
www.fm.baden-wuerttemberg.de
Finanzministerium Baden-württemberg
Hilfe im Haushalt erhalten
Hilfe im Haushalt erhalten
In Esslingen gibt es ein flächendeckendes Netz von ambulanten Pflegediensten, die Kranken-, Alten-, Haus-, Familien- und Kinderkrankenpflege anbieten. Wenn die der Haushalt wegen eines Krankenhaus- oder Kuraufenthalts oder häuslicher Krankenpflege nicht weitergeführt werden kann, können Sie bei Ihrer Krankenkasse die Kosten für eine Haushaltshilfe beantragen. Voraussetzungen sind,
- dass im Haushalt ein Kind lebt, welches das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder ein Kind, das behindert und auf Hilfe angewiesen ist,
- und eine im Haushalt lebende Person den Haushalt nicht weiterführen kann.
Viele gesetzliche Krankenkassen haben auch darüber hinaus in ihrer Satzung einen Anspruch auf Haushaltshilfe festgelegt.
Ihr Eigenanteil an den Kosten für die Haushaltshilfe beträgt je Kalendertag 10 Prozent der erstattungsfähigen Kosten, mindestens 5 Euro, maximal 10 Euro, jedoch nicht mehr als die tatsächlichen Kosten.
Häusliche Krankenpflege
Die Krankenkasse übernimmt die Kosten für medizinische Hilfestellungen, pflegerische Maßnahmen und die Führung des Haushalts durch ausgebildete Pflegekräfte für die Dauer von vier Wochen je Krankheitsfall, wenn eine Krankenhausbehandlung
- geboten, aber nicht durchführbar ist oder
- durch die häusliche Krankenpflege vermieden oder verkürzt wird.
In begründeten Ausnahmefällen werden diese Kosten auch für einen längeren Zeitraum übernommen.
Ihr Eigenanteil an den Kosten beträgt 10 Euro pro Verordnung sowie 10 Prozent der Kosten. Die Zuzahlung ist auf 28 Tage pro Kalenderjahr begrenzt.
Landesfamilienpass
Auch das Land unterstützt Familien
Mit dem Landesfamilienpass und der dazu gehörigen Gutscheinkarte können Familien, die ihren ständigen Wohnsitz in Baden-Württemberg haben, insgesamt unentgeltlich oder zu einem ermäßigten Eintritt die staatlichen Schlösser, Gärten und Museen besuchen. Voraussetzungen
- Familien mit mindestens drei kindergeldberechtigten Kindern, die mit ihren Eltern in häuslicher Gemeinschaft leben,
- Familien, die Hartz IV oder Kindergeldzuschlagsberechtigt sind,
- Alleinerziehende, die mit mindestens einem kindergeldberechtigten Kind zusammen leben,
- Familien mit einem kindergeldberechtigten, schwerbehinderten Kind.
- Wohngeldberechtigte
- Familien, die Leistungen aus dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten
Der Landesfamilienpass ist einkommensunabhängig. Den Landesfamilienpass mit Gutscheinkarte erhalten Sie auf Antrag beim Bürgerservice Soziales des Amts für Soziales und Sport.
Arbeitslosigkeit
Unterstützung für Arbeitslose
Anspruch auf Arbeitslosengeld haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die arbeitslos sind, sich persönlich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet haben und die Anwartschaftszeiten erfüllen. Arbeitslos ist, wer nicht oder nur in einem Umfang von weniger als 15 Stunden wöchentlich beschäftigt oder selbstständig tätig ist und eine versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden umfassende Beschäftigung sucht. Weitere Voraussetzungen sind, dass die Arbeitslosen sich selbst um Arbeit bemühen und sich den Vermittlungsbemühungen der Agenturen für Arbeit zur Verfügung stellen. Die Anwartschaftszeit hat erfüllt, wer innerhalb einer Rahmenfrist von 2 Jahren vor der Arbeitslosmeldung mindestens 12 Monate aufgrund einer Beschäftigung oder aus sonstigen Gründen (z. B. Bezug von Krankengeld) gegenüber der Agentur für Arbeit versicherungspflichtig war.
Adressen
Fahrtkostenzuschüsse für Schüler
Schülerbeförderungskosten
Seit 01.03.2023 gibt es das JugendticketBW. Es berechtigt Schüler, Studierende, Auszubildende, Praktikanten, Teilnehmer am Bundesfreiwilligendienst bzw. freiwilligen sozialen Jahr u. a.mit Nachweis bis einschließlich 26 Jahre in ganz Baden Württemberg den Nahverkehr zu nutzen. Die Kosten des JugendticketBW werden bei einem grundsätzlichen Anspruch auf Leistungen der Bildung und Teilhabe übernommen. Diesen Anspruch haben Leistungsbeziehende nach dem SGB II, SGB XII, AsylbLG, Wohngeld und bei Bezug von Kinderzuschlag nach dem BKGG.
Von den jährlichen Gesamtkosten iHv. 365 € werden monatlich 30,40 € fällig, auch im August des Jahres.
Voraussetzung für die Übernahme ist, dass bei Grundschülern der Schulweg länger als 1,5 km ist und bei SchülerInnen von weiterführenden Schulen über 3 km.
Links
www.vvs.de
Verkehrsverbund Stuttgart