Leistungen für Familien mit geringem Einkommen
Jede Familie kann in Situationen geraten, in denen sie auf staatliche Hilfen oder sonstige finanzielle Unterstützung angewiesen ist. Bei geringem Familieneinkommen gibt es unterschiedlichste Hilfeleistungen, auf die gesetzliche Ansprüche bestehen, die von Stiftungen oder die zusätzlich freiwillig von freien Trägern, Städten und Gemeinden zur Verfügung gestellt werden.
Sie können sich an die hier angeführten Anlauf- und Beratungsstellen wenden und sich über die Voraussetzungen und den Umfang der Leistungen informieren. Der Wegweiser für Familien bietet darüber hinaus eine Übersicht über günstige Einkaufsmöglichkeiten und Hinweise zu Kindersachenmärkten.
Kinderzuschlag für Geringverdiener
Kinderzuschlag für Geringverdiener
Der Gesetzgeber hat einen Kinderzuschlag für geringverdienende Eltern vorgesehen, die mit ihren unter 25 Jahre alten und unverheirateten Kindern in einem gemeinsamen Haushalt leben. Sie müssen über Einkommen und Vermögen verfügen, das es ihnen ermöglicht, zwar ihr eigenes Existenzminimum, nicht aber das ihrer unter 25 Jahre alten, unverheirateten Kinder zu decken. Es gilt eine Mindesteinkommensgrenze (für Elternpaare in Höhe von 900 Euro, für Alleinerziehende in Höhe von 600 Euro). Das heißt: den Kinderzuschlag können Eltern nur dann beanspruchen, wenn sie selbst über ein Einkommen oder Vermögen verfügen, das die jeweilige Mindesteinkommensgrenze erreicht.
Alleinerziehende können den Kindergeldzuschlag trotz Unterhaltszahlungen oder Unterhaltsvorschuss erhalten.
Der höchstmögliche Kinderzuschlag beträgt 292 Euro für jedes im gemeinsamen Hauhalt lebende Kind. Wenn Sie den Kinderzuschlag erhalten, müssen Sie keine Kita-Gebühren bezahlen.
Personen mit Anspruch auf Bürgergeld steht der Kinderzuschlag nicht zu.
Links
www.familienkasse.de
www.bmfsfj.de
Vorteil Familie - Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
www.arbeitsagentur.de
Kinderbetreuungskosten
Kosten für Kinderbetreuung
Je nach Einkommen ist es möglich, Zuschüsse zu den Kinderbetreuungskosten zu erhalten. Falls Ihr Kind in einer Kindertageseinrichtung (Kindergarten, Kindertagheim) oder in Kindertagespflege (Tagesmutter) betreut wird, können die dafür anfallenden Gebühren abhängig von Ihrem Einkommen ganz oder teilweise vom Jugendamt übernommen werden. Gesetzesgrundlage dafür ist das Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG),§§ 22, 23 und § 90. Voraussetzungen:
- Die Bezahlung der Gebühren ist aufgrund des Einkommens nicht zuzumuten,
- Die Kinderbetreuung ist erforderlich, weil beide Eltern oder der alleinerziehende Elternteil erwerbstätig sind/ist oder eine Berufsausbildung machen, ein Studium absolvieren oder eine Umschulung machen.
Dies gilt nicht für Zweitausbildungen oder Zweitstudium!
Adressen
Wohngeld
Staatlicher Zuschuss zu den Kosten für Wohnraum
Wohngeld als staatlicher Zuschuss zu den Kosten für Wohnraum gibt es als
- Mietzuschuss für Mieter einer Wohnung oder eines Zimmers,
- Lastenzuschuss für den Eigentümer eines Eigenheims oder einer Eigentumswohnung.
Unerheblich für die Leistung des Zuschusses ist, ob der Wohnraum in einem Alt- oder Neubau liegt und ob er öffentlich gefördert, steuerbegünstigt oder frei finanziert worden ist.
Voraussetzung für den Miet- oder Lastenzuschuss ist, dass der Wohnungsinhaber den Wohnraum bewohnt und die Miete oder Belastung dafür aufbringt.
Ob Sie Wohngeld in Anspruch nehmen können und in welcher Höhe, hängt von drei Faktoren ab:
- der Zahl der zu Ihrem Haushalt gehörenden Familienmitglieder,
- der Höhe des Einkommens der zu Ihrem Haushalt gehörenden Familienmitglieder,
- der Höhe der zuschussfähigen Miete bzw. Belastung.
Links
www.bmvi.de
Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Bürgergeld
Anspruch auf Bürgergeld hat, wer erwerbsfähig und hilfebedürftig ist. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn Sie arbeitslos sind oder so wenig verdienen, dass Sie Ihren Lebensunterhalt nicht selbst finanzieren können. Anspruch darauf haben erwerbsfähige Hilfebedürftige, die das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben sowie die mit ihnen in Bedarfsgemeinschaft lebenden Angehörigen.
Links
www.bundesrecht.juris.de
Bundesministerium der Justiz
www.arbeitsagentur.de/einfuehrung-buergergeld
Leistungen für Bildung und Teilhabe
Leistungen für Bildung und Teilhabe
Kinder und Jugendliche aus Familien, die Bürgergeld, Kinderzuschlag, Wohngeld oder Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz beziehen sind berechtigt, Leistungen aus dem Bildungspaket zu bekommen. Zum Bildungs- und Teilhabepaket gehören:
- Kostenübernahme für Schulausflüge und mehrtägige Klassenfahrten für Schülerinnen und Schüler und für Kinder, die eine Tageseinrichtung besuchen
- Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf
- Übernahme ungedeckter Schülerbeförderungskosten unter bestimmten Voraussetzungen
- ergänzende angemessene Lernförderung
- Zuschuss zum Mittagessen in Schulen und Kindertageseinrichtungen
- Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben für Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.
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Berufsausbildungsbeihilfe
Berufsausbildungsbeihilfe
Auszubildende, die während der Ausbildung nicht bei ihren Eltern wohnen können, weil der Ausbildungsbetrieb vom Elternhaus zu weit entfernt ist, sowie TeilnehmerInnen an berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen (BvB) haben unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe (BAB). Die Höhe der BAB richtet sich während einer Ausbildung nach der Art der Unterbringung, der Höhe der Ausbildungsvergütung des Auszubildenden und dem Jahreseinkommen der Eltern und des Ehegatten bzw. Lebenspartners. Dabei wird ein pauschalierter Bedarf für den Lebensunterhalt des Auszubildenden und für seinen sonstigen Ausbildungsaufwand berücksichtigt, z. B. für notwendige Fahrkosten und Kosten für Arbeitskleidung.
BAB wird sowohl für eine betriebliche Ausbildung auch für eine Berufsausbildung in einer außerbetrieblichen Einrichtung geleistet.
Für behinderte Auszubildende gelten die besonderen Regelungen zur Förderung der Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben.
BAföG
Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG)
Die Förderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) soll jungen Menschen eine ihren Fähigkeiten und Neigungen entsprechende Ausbildung ermöglichen. Sie wird dann gewährt, wenn die finanziellen Möglichkeiten der Eltern hierzu nicht ausreichen und die Ausbildung förderungsfähig ist. BAföG erhalten in der Regel deutsche Studierende und Praktikanten, unter bestimmten Voraussetzungen auch Schüler:innen und ausländische Auszubildende. Zu Beginn der Ausbildung darf das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet sein, es gibt einige Ausnahmen. Eine erste Ausbildung ist in der Regel förderungsfähig. Auch der zweite Bildungsweg und eine daran anschließende Ausbildung kann gefördert werden. Ein Masterstudiengang ist förderungsfähig, wenn er auf einem Bachelorstudiengang aufbaut. Die Höhe der BAföG-Förderung hängt vom Einkommen der Eltern/Ehegatten und vom Einkommen/Vermögen des Auszubildenden ab. Das Kindergeld wird nicht als Einkommen angerechnet. Studierenden-BAföG wird in der Regel zur Hälfte als Zuschuss und zur Hälfte als zinsloses Darlehen gewährt, Schüler:innen-BAföG wird voll als Zuschuss gezahlt (keine Rückzahlung). Schüler:innen beantragen BAföG beim Landratsamt, Studierende beim zuständigen Studierendenwerk.
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Meister-BAföG
Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz - AFBG
Finanzielle Unterstützung für berufliche Aufstiegsfortbildung und Existenzgründung Das Gesetz ist ein umfassendes Förderinstrument für die berufliche Fortbildung in allen Berufsbereichen, einschließlich der Gesundheits- und Pflegeberufe. In welcher Form die Fortbildung gemacht wird ist egal; sei es Vollzeit, Teilzeit, schulisch, außerschulisch, mediengestützt oder als Fernunterricht. Die Antragstellerinnen und Antragsteller dürfen noch nicht über eine berufliche Qualifikation verfügen, die dem angestrebten Fortbildungsabschluss mindestens gleichwertig ist. Eine Altersgrenze besteht nicht. Der Beitrag zum Lebensunterhalt beläuft sich auf Beträge zwischen
- 963 € für Alleinstehende ohne Kind und
- 1.668 € für Verheiratete mit zwei Kindern.
Von diesen Beträgen werden 50% als Zuschuss gewährt und der Rest als Darlehen. Bei den Kinderaufschlägen werden 55% als Zuschuss gewährt
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Bundesstiftung "Mutter und Kind"
Bundesstiftung "Mutter und Kind"
Die Stiftung will Schwangeren, die sich in einer seelischen und wirtschaftlichen Notlage befinden, eine individuelle finanzielle Unterstützung geben, um ihnen die Fortsetzung der Schwangerschaft zu erleichtern. Die Stiftungsleistungen sind freiwillige Leistungen, auf die kein Rechtsanspruch besteht. Voraussetzungen für die Leistungen:
- Nachweis der Schwangerschaft
- Antragstellung vor Geburt des Kindes
- Antragstellerin muss sich in einer wirtschaftlichen Notlage befinden und andere Hilfemöglichkeiten (Unterhaltsvorschuss, Bürgergeld, etc) sind nicht ausreichend
- Die Schwangere muss sich bei einer anerkannten Schwangeren-/ Schwangerschaftskonflikt-Beratungsstelle beraten lassen, bei der auch der Antrag gestellt werden kann.
Leistungen sind möglich für Umstandskleidung, Erstausstattung des Kindes und Einrichtung des Kinderzimmers.
Landesstiftung "Familie in Not"
Landesstiftung Familie in Not
Die 1981 errichtete Landesstiftung Familie in Not unterstützt, wo staatliche und nicht staatliche Hilfen nicht zur Verfügung stehen oder nicht ausreichen. Sie hilft werdenden Müttern mit finanziellen Problemen, Müttern mit Mehrlingsgeburten sowie Familien, die durch Krankheit, Tod, längere Arbeitslosigkeit, Scheidung oder Geburt in Not geraten sind.
- Leistungen der Landesstiftung können gewährt werden, wenn keine eigenen und auch keine anderen Hilfsmöglichkeiten (z.B. Unterhaltsvorschuss, Sozialhilfe) bestehen oder vorhandene Möglichkeiten nicht ausreichend sind.
- Die Notlage muss mit Hilfe der Stiftung dauerhaft zu bewältigen sein.
- Die Antragstellenden müssen ihren ständigen Aufenthalt in Baden-Württemberg haben.
Hilfen können in vielfältiger Form, je nach den individuellen Bedürfnissen, geleistet werden.
Ausgeschlossen sind jedoch Leistungen zur Ablösung von Geschäftsschulden aus einer selbstständigen Tätigkeit, von Forderungen des Bundes, der Länder und Kommunen, von Geldbußen und rückständigen Unterhaltsverpflichtungen oder von Schulden aus dem Erwerb von Wohnungseigentum.
Anträge können bei den aufgeführten Beratungsstellen gestellt werden.
Adressen
Rundfunk, Fernsehen und Telefon
Rundfunk- und Fernsehgebührenbefreiung
Bestimmte Personen können sich von den Rundfunk- und Fernsehgebühren befreien lassen. Dazu zählen unter anderem:
- Empfänger von Bürgergeld und Hilfe zum Lebensunterhalt und Grundsicherung einschließlich Leistungen nach § 22 Sozialgesetzbuch (SGB) II
- Empfänger von Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz, die nicht bei den Eltern leben (Bafög)
- Empfänger von Berufsausbildungsbeihilfe oder Ausbildungsgeld, die nicht mehr bei den Eltern leben.
- Bestimmte Empfänger von Leistungen nach dem SGB XII (Sozialhilfe)
- Empfänger von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG)
- Taubblinde Menschen und Empfänger von Blindenhilfe nach § 72 SGB XII sowie nach § 27 d BVG
Menschen, denen das Merkzeichen "RF" im Schwerbehindertenausweis zuerkannt wurde, können eine Ermäßigung beantragen. Die Bearbeitung der Befreiungsanträge erfolgt durch den Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio. Die Anträge stehen als Download auf der Homepage des Beitragsservices zur Verfügung, oder sind beim Bürgeramt der Stadt erhältlich. Das Bürgeramt bestätigt bei Bedarf auch die im Antrag gemachten Angaben. Ausgefüllte Anträge mit entsprechenden Nachweisen müssen an den Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio gesendet werden.
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Telefongebühren
Die Deutsche Telekom bietet für bestimmte Kunden einen Sozialtarif in Form einer Telefongebühren-Ermäßigung an. Dieses Angebot gilt für Privatkunden in Verbindung mit einem Festnetzanschluss der T-Com. Die Voraussetzungen für den Sozialtarif erfüllt, wer
- von der Rundfunkgebührenpflicht befreit ist oder
- Ausbildungsförderung aufgrund des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) erhält oder
- blind, gehörlos oder sprachbehindert mit einem Grad der Behinderung von mindestens 90 Prozent ist.
Die Höhe der freiwilligen sozialen Vergünstigungen der Deutschen Telekom pro Monat betragen :
- 6,94 Euro netto für die beiden erstgenannten Voraussetzungen und
- 8,72 Euro netto für die dritte Bedingung.
Einen Antrag erhalten Sie in einer T-Com Niederlassung oder über das Internet. Den ausgefüllten Antrag senden Sie dann zusammen mit den notwendigen Bescheinigungen an Ihre örtliche T-Com Niederlassung (Adresse siehe Telekomrechnung).
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Stadtpass - eine Freiwilligkeitsleistung der Stadt Esslingen
Stadtpass – Teilhabe für Kinder und Jugendliche
Die Stadt Esslingen am Neckar bietet für Kinder und Jugendliche mit geringem Einkommen einen Stadtpass an. Jede berechtigte Familie erhält ein jährliches Budget von 250 € pro Kind zur freien Verfügung. Das Geld kann in den Bereichen Freizeit, Bildung und Sport eingesetzt werden.
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Kinderstiftung
Kinderstiftung Esslingen-Nürtingen
Die Kinderstiftung Esslingen-Nürtingen macht es sich zur Aufgabe die besonderen Belange von Kindern und Jugendlichen zu fördern. Sie trägt dazu bei, dass jedes Kind seine Fähigkeiten und Talente entfalten kann. Sie befördert damit eine größere Gerechtigkeit bei der Entwicklung von Kindern und Jugendlichen zu, die durch die Lebensumstände und die soziale Situation ihrer Familie benachteiligt sind. Durch die Förderung über die Stiftung sollen vor allem solche Kinder und Jugendliche im Kreis Esslingen erreicht werden, deren Eltern und Umfeld nicht über die Ressourcen verfügen, um ihnen etwa die Teilnahme an Angeboten rund um Bildung, Kultur und Freizeit zu ermöglichen.
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Günstige Einkaufsmöglichkeiten
Günstige Einkaufsmöglichkeiten
Es gibt auch in Esslingen gute Möglichkeiten die Dinge des täglichen Bedarfs preisgünstig einzukaufen. CARIsatt/Esslinger Tafel versorgt finanziell schwach gestellte Personen mit Lebensmitteln, Haushaltwaren und Textilien. Vor dem Einkauf steht die Ausstellung eines Berechtigungsausweises. Diesen erhalten Sie direkt im CARisatt-Laden, wenn Sie
- Bürgergeld
- Grundsicherung beziehen
- Geringverdiener oder
- alleinerziehender Elternteil sind und mehrere Kinder zu versorgen haben oder
- von einer bescheidenen Rente leben müssen.
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Kindersachenmärkte
Regelmäßig organisieren Kindergärten, Schulen, Kirchengemeinden, das Mütter- und Familienzentrum und andere Einrichtungen Kindersachen-Märkte. Diese Märkte bieten für Eltern die Möglichkeit, Kindersachen (Kleidung, Spielzeug, Kinderwagen u. a.) zu kaufen oder zu verkaufen. Die Märkte finden meist im Frühjahr und im Herbst statt und werden in der Tagespresse, in Stadtteilzeitungen, im Freizeitspiegel, in Gemeindebriefen und weiteren Veröffentlichungen angekündigt.
Märkte in Esslingen - Auszug aus dem Online-Veranstaltungskalender der Stadt Esslingen am Neckar.
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Kulturpass
Kultureinrichtungen und -vereine in Esslingen ermöglichen ab Januar 2012 Esslingerinnen und Esslingern mit geringem Einkommen kostenlose Kulturbesuche. Dieses Angebot wird vom Kulturamt der Stadt Esslingen und vom Amt für Soziales, Integration und Sport organisatorisch unterstützt, letzteres stellt auch den entsprechenden Kulturpass aus.
Bürgerinnen und Bürger, die Anspruch auf Bürgergeld, Kinderzuschlag, Wohngeld oder Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz haben oder über ein Einkommen unterhalb der vom Gemeinderat festgelegten Einkommensgrenzen verfügen, erhalten damit die Gelegenheit, bei mehr als 30 Esslinger Kultureinrichtungen und Vereinen kostenlos Veranstaltungen zu besuchen und Kulturangebote zu nutzen.
Bei den zur Verfügung gestellten Eintrittskarten handelt es sich nicht um Restkarten, sondern um Tickets aller Preiskategorien, die direkt in der Einrichtung vorbestellt und an der Abendkasse gegen Vorlage des Kulturpasses kostenlos abgeholt werden müssen. Die Möglichkeit der telefonischen 2. Leistungen für Familien mit geringem Einkommen Vorbestellung durch die Kulturpass-Inhaber ermöglicht einen planbaren und barrierefreien Kulturbesuch. Bei den Städtischen Galerien und Museen ist es noch einfacher: Besucher mit Kulturpass erhalten freien Eintritt in die Ausstellungen. Und in der Stadtbücherei können die Medien kostenfrei ausgeliehen werden. Im Kommunalen Kino Esslingen kann man ermäßigte Karten vorbestellen, Freikarten sind lediglich auf der Basis von Restplätzen 10min vor Filmbeginn erhältlich. Die Volkshochschule Esslingen bietet in den Fachbereichen Gesellschaft und Leben sowie Kultur und Gestalten den kostenlosen Besuch von Kursen an. Bei einigen Kulturorten gibt es Sonderregelungen, zum Beispiel stehen bei Premieren oder besonderen Angeboten manchmal keine Karten zur Verfügung.
Die Esslinger Kultur freut sich auf den Besuch der Kulturpass- Inhaber!
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Adressen
Schuldnerberatung
Schuldnerberatung
Schnell ist man durch unvorhergesehene Ereignisse wie Krankheit, Arbeitslosigkeit oder Scheidung, aber auch durch unbedachtes Konsumverhalten, in eine Situation geraten, in der die Schulden einem über den Kopf wachsen. Die Schuldnerberatung der Diakonischen Bezirksstelle richtet sich an Esslinger Einwohner:innen. Die Schulden kann die Schuldnerberatung zwar nicht übernehmen, es besteht aber die Möglichkeit,
- das persönliche Budget zu überprüfen,
- die Zahlungsverpflichtungen zu sortieren,
- eventuell andere finanzielle Möglichkeiten auszuschöpfen (z.B. Bürgergeld),
- Vollstreckungsschutzmaßnahmen zu ergreifen,
- einen Anwalt zu vermitteln oder
- zu Gläubigern wieder Kontakt herzustellen und so zu Lösungsschritten zu kommen.
Schon das Gespräch stellt für viele eine Möglichkeit der persönlichen Entlastung dar.